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Unternehmenspacht

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Ansprüche bei Beendigung der Pacht

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Der Pächter hat das Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet (OR 299 Abs. 1):
    • Sämtliches verpachtetes Anlagevermögen inkl. allfällige Erweiterungen oder Verbesserungen.
    • Auch alle immateriellen Werte (Know-How, Kundenstamm, Geschäftsbeziehungen, etc.).
  • Ersatzansprüche des Verpächters (OR 299 Abs. 3):
    • Die normale Abnutzung der Pachtsache geht zu Lasten des Verpächters.
    • Trifft den Pächter an einer Verschlechterung der Pachtsache ein Verschulden, haftet er dafür.
      Beispiele sind:
      • Verschuldeter Umsatzrückgang
      • Verschuldete Verkleinerung des Kundenstamms
      • Beschädigte Maschinen infolge fehlendem Unterhalts
  • Ersatzansprüche des Pächters (OR 299 Abs. 2):
    • Der Pächter kann Ersatz fordern für Anstrengungen, welche über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen.
      • Kein Ersatz ist zu leisten für die Erhaltung bzw. Verbesserung der Rentabilität, da dies eine Pächterpflicht ist.
      • Gemäss OR 299b Abs. 3 steht dem Pächter eine Entschädigung für Mehrwerte (entsprechend den erstellten Protokollen) zu, welche sich aus seinen Aufwendungen und seiner Arbeit ergeben.

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