Mangel an der Pachtsache
- Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Pachtsache vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht.
- Der Pächter hat den Mangel selber zu beseitigen, wenn er ihn verschuldet hat oder es sich um einen kleinen Mangel handelt.
- Der Verpächter hat alle anderen Mängel zu beheben, sobald der Pächter ihm davon Kenntnis gegeben hat; macht er dies nicht, kann der Pächter:
- die Behebung gerichtlich durchsetzen.
- eine verhältnismässige Herabsetzung des Pachtzinses verlangen.
- sofern er infolge des Mangels einen Schaden erlitten hat und der Verpächter nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden daran trifft, Ersatz dafür verlangen.
- bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, den Pachtzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle den Pachtzins hinterlegen.
- bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, welcher die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt, fristlos kündigen.
- bei einem Mangel, welcher die Tauglichkeit nicht erheblich beeinträchtigt, diesen auf Kosten des Verpächters selber beseitigen.