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Unternehmenspacht

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Mangel an der Pachtsache

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Pachtsache vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht.
  • Der Pächter hat den Mangel selber zu beseitigen, wenn er ihn verschuldet hat oder es sich um einen kleinen Mangel handelt.
  • Der Verpächter hat alle anderen Mängel zu beheben, sobald der Pächter ihm davon Kenntnis gegeben hat; macht er dies nicht, kann der Pächter:
    • die Behebung gerichtlich durchsetzen.
    • eine verhältnismässige Herabsetzung des Pachtzinses verlangen.
    • sofern er infolge des Mangels einen Schaden erlitten hat und der Verpächter nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden daran trifft, Ersatz dafür verlangen.
    • bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, den Pachtzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle den Pachtzins hinterlegen.
    • bei einem Mangel an einer unbeweglichen Sache, welcher die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt, fristlos kündigen.
    • bei einem Mangel, welcher die Tauglichkeit nicht erheblich beeinträchtigt, diesen auf Kosten des Verpächters selber beseitigen.

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