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Unternehmenspacht

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Pflichten des Pächters

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Pächter hat folgende Pflichten:

  • Er hat den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen:
    • Mögliche Arten:
      • Feste Vergütung
      • Umsatzbeteiligung; evtl. mit Mindestpachtzins
      • Pachtzins in Abhängigkeit zum erreichten Umsatz; evtl. mit Mindestpachtzins
      • Gewinnbeteiligung; evtl. mit Mindestpachtzins
      • Pachtzins in Abhängigkeit zum erreichten Gewinn; evtl. mit Mindestpachtzins
  • Zum Pachtzins hat er die Nebenkosten (d.h. die Kosten, welche mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen) zu tragen, sofern dies mit dem Verpächter besonders vereinbart wurde.
  • Er hat die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung zu bewirtschaften und für deren nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen (OR 283 Abs. 1).
    • D.h. der Pächter muss das Unternehmen weiterführen.
    • Er hat alles zu tun, damit das Unternehmen den Marktanteil behält, welches es zu Beginn der Pacht hatte
    • wird die Firma, ein Name oder eine Marke überlassen, muss der Pächter diese weiterverwenden (evtl. mit einem Zusatz, der die Verpachtung erkennbar macht).
    • Aus der Pflicht, für die nachhaltige Ertragsfähigkeit zu sorgen folgt, dass der Pächter während der Pacht das gepachtete Unternehmen nicht konkurrenzieren darf (dies sollte vertraglich festgehalten werden); nach Beendigung des Pachtverhältnisses trifft den Pächter kein Konkurrenzverbot (ausser dieses wurde vertraglich vereinbart).
  • Er hat auf allfällige (weitere) Hausbewohner Rücksicht zu nehmen (OR 283 Abs. 2).
  • Er hat die Sache zu unterhalten und die kleineren Reparaturen vorzunehmen (OR 284).
    • Es sollte vertraglich festgehalten werden, woran und bis zu welchem Betrag der Pächter Reparaturen und Unterhaltsarbeiten vorzunehmen hat.
  • Stehen grössere Reparaturen an, hat er den Verpächter zu informierenMängel an der Pachtsache) und die Reparaturen zu dulden.
  • Er hat die schriftliche Zustimmung des Verpächters einzuholen für:
    • Änderungen in der Bewirtschaftung, wenn dieser über die vereinbarte Pachtdauer eine wesentliche Bedeutung zukommt (z.B. Betreibung einer Drogerie statt eines Restaurants); holt er die Zustimmung nicht ein, riskiert er eine ausserordentliche Kündigung (» Beendigung der Pacht).
    • Erneuerungen oder Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen (z.B. Veränderung des Grundrisses des gepachteten Gebäudes); holt er die Zustimmung nicht ein, riskiert er, dass er bei Beendigung der Pacht den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss.

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