Informationen zur Unternehmenspacht / Pachtrecht bei Unternehmen in der Schweiz
Begründung des Pachtverhältnisses
Jeder Unternehmensträger (natürliche oder juristische Person) kann sein Unternehmen verpachten.
Die zu verpachtenden Unternehmenselemente müssen genau ausgeschieden und protokollarisch festgehalten werden:
Aufteilung in Umlauf- (Vorräte, Forderungen, Bargeldbestand) und Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsausstattung, Immaterialgüter).
Nur das Anlagevermögen sollte verpachtet werden.
Das Umlaufvermögen sollte an den Pächter veräussert werden und der Verpächter sollte sich verpflichten, nach Beendigung der Pacht das Umlaufvermögen (resp. einen bestimmten Anteil davon) wieder zurückzukaufen:
Vorräte und Bargeld werden mittels Besitzübertragung übertragen.
Forderungen müssen schriftlich zediert werden.
Schulden gehen nach OR 181 auf den Pächter über, wenn der Übergang nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.